Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektor und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung.
Aufgaben des Akademischen Senats sind insbesondere:
Der Rektor und der Kanzler beraten den Akademischen Senat. Gehört der Kanzler als gewähltes Mitglied dem Akademischen Senat an, so bleibt sein Stimmrecht durch Satz 1 unberührt. Der Rektor führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats, des Ausbildungspersonalrats und des Allgemeinen Studentenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.
Dem Akademischen Senat gehören an:
Die Fachbereiche sollen im Akademischen Senat angemessen vertreten sein; das Nähere regelt die Wahlordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung.
Im Akademischen Senat verfügen die Vertreter der Gruppe der Professoren zusammen über ein Stimme mehr als die Vertreter der anderen Gruppen zusammen. Die Vertreter der anderen Gruppen haben je eine Stimme. Das Gewicht der Stimme eines jeden Professors ist mit dem Faktor 2 1/5 zu bemessen. Das Gewicht der Stimme des einzelnen Vertreters darf nicht geteilt werden.
Mitglieder | |
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Gruppe der Professoren |
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Gemeinsame Gruppe |
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Gruppe der Studierenden |
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