Präambel
Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen richtet einen Beirat aus Wissenschaft und Praxis zum Zweck der Qualitätssicherung des Studiengangs „Steuern und Recht“ (StuR) ein.
§ 1
Aufgaben des Beirats
Der Beirat aus Wissenschaft und Praxis berät die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen in allen Fragen, die für die Weiterentwicklung des Studiengangs „Steuern und Recht“ und die damit verbundene wissenschaftliche Arbeit von Bedeutung sind.
Im Einzelnen hat der Beirat die Funktion die Zusammenarbeit mit Organisationen, Verbänden und Unternehmen sowie universitärer und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen zu fördern, aus Forschung und Praxis neue Problem- und Handlungsfelder aufzuzeigen, zu einer fachlich-inhaltlichen Optimierung des Studiengangs Steuern und Recht beizutragen.
§ 2
Zusammensetzung des Beirats
Dem Beirat gehören Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Bereichen Steuerrecht, Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften sowie Expertinnen und Experten aus der Praxis aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsberatung und Steuerverwaltung an.
Die verschiedenen Fachrichtungen und das Verhältnis von Wissenschaft und Praxis sollen bei der Zusammensetzung des Beirats angemessen berücksichtigt werden. Die Zahl der Mitglieder soll 10 nicht übersteigen.
§ 3
Mitgliedschaft und Vorsitz im Beirat
(1) Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Beirats oder der Rektorin oder des Rektors der Hochschule oder auf Vorschlag aus der Mitte des Akademischen Senats berufen. Beschlüsse über die Ausübung des Vorschlagsrechts werden vom Beirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.
(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen, eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt durch Erklärung gegenüber der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule vorzeitig niederlegen.
(3) Der Beirat bestellt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Amtszeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Ihre oder seine Wiederwahl ist zulässig.
§ 4
Organisation
(1) Der wissenschaftliche und Praxisbeirat soll einmal im Kalenderjahr auf Einladung seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden zusammentreten. Auf Verlangen von drei Beiratsmitgliedern oder der Rektorin oder des Rektors der Hochschule ist der Beirat außerplanmäßig einzuberufen.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule die Tagesordnung auf. Die Mitglieder des Beirats sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule, die Koordinatorin oder der Koordinator des Studiengangs „Steuern und Recht“, die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Steuerverwaltungsdienst, Professorinnen und Professoren bzw. hauptamtliche Lehrende der Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Studiengang „Steuern und Recht“ sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Finanzen, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, der Personalrat, die Frauenbeauftragte sowie der AStA sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Eine Vertretung ist zulässig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Anwesenheitsberechtigten sind über den Termin und die Inhalte der Sitzung rechtzeitig zu informieren.
§ 5
Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat schließt seine Beratungen mit einer Empfehlung ab, die der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Über die Empfehlungen des Beirats wird eine Niederschrift gefertigt. Wird eine Mehrheitsauffassung nicht oder nicht in allen Punkten erzielt, so sollen in der Niederschrift die unterschiedlichen Meinungen dargelegt werden.
(3) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern sowie der Hochschule vertreten durch die Rektorin oder den Rektor zuzusenden.
§ 6
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Beirats sowie der unter § 4 Absatz 3 genannte Personenkreis haben über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Gegenstand der Beratungen sowie die Empfehlungen des Beirats vertraulich zu behandeln.
§ 7
Geschäftsstelle des Beirats
Die Hochschule nimmt die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Beirats wahr.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.