Sabine WIEDEMANN, Mercedes-Benz Group AG, Director Corporate Security
Dr. Axel BOETTICHER, Richter am Bundesgerichtshof a. D.
Frank BUSCH, Leiter Konzernsicherheit Continental AG
Frank Helmut EWALD, Leiter Konzernsicherheit und Krisenmanagement Dt. Post DHL Group
Dr. Alexandra FORSTER, Head of Corporate Global Security Bayer AG
Dr. Monika JOHN-KOCH, BBK, Leiterin GeKoB
Peter LEPPELT, Praemandatum GmbH
Andreas MAACK, Leiter Konzernsicherheit Volkswagen AG
Michael SCHMIDT, ehemaliger Leiter Konzernsicherheit Volkswagen AG
Johannes STRÜMPFEL, stellvertretender Leiter Konzernsicherheit Siemens AG
Ulrich TETZLAFF, ehemaliger Praxis- und Netzwerkkoordinator im Studiengang RSM, Polizeibeamter i. R.
Prof. Bernd WESCHE, ehemaliger Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen
Julia VINCKE, Vice President Security BASF AG
Norbert WOLF, ehemaliger Leiter Konzernsicherheit Siemens AG
Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen richtet einen Beirat aus Wissenschaft und Praxis zum Zweck der Qualitätssicherung des Studiengangs "Risiko- und Sicherheitsmanagement (RSM)" ein.
Der Beirat aus Wissenschaft und Praxis berät die HfÖV in allen Fragen, die für die Weiterentwicklung des Studiengangs RSM und die damit verbundene wissenschaftliche Arbeit von Bedeutung sind.
Im Einzelnen hat der Beirat die Funktion
Dem Beirat gehören Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus den Bereichen Sicher-heitsforschung, Psychologie, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Ethik sowie Experten und Expertinnen aus der Praxis aus den Bereichen Polizei, Corporate Security sowie Zivil- und Katastrophenschutz an.
Die verschiedenen Fachrichtungen und das Verhältnis von Wissenschaft und Praxis sollen bei der Zusammensetzung des Beirats angemessen berücksichtigt werden. Die Zahl der Mitglieder soll 10 nicht übersteigen.
(1) Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Beirats oder des/der Rektors/Rektorin der Hochschule oder auf Vorschlag aus der Mitte des Akademischen Senats berufen. Beschlüsse über die Ausübung des Vorschlagsrechts werden vom Beirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.
(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen, eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem/der Rektor/Rektorin der Hochschule vorzeitig niederlegen.
(3) Der Beirat bestellt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende. Die Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Seine/ihre Wiederwahl ist zulässig.
(1) Der wissenschaftliche und Praxisbeirat soll einmal im Kalenderjahr auf Einladung seines/seiner Vorsitzenden zusammentreten. Auf Verlangen von drei Beiratsmitgliedern oder des/der Rektors/Rektorin der Hochschule ist der Beirat außerplanmäßig einzuberufen.
(2) Der/die Vorsitzende stellt im Benehmen mit dem/der Rektor/Rektorin der Hochschule die Tagesordnung auf. Die Mitglieder des Beirats sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Der/die Rektor/Rektorin der Hochschule, der/die Koordinator/Koordinatorin des Studiengangs RSM, der/die Sprecher/Sprecherin des Fachbereichs, der/die Leiter/ Leiterin des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung, Professoren bzw. hauptamtliche Lehrende der HfÖV im Studiengang „Risiko- und Sicherheitsmanagement“ sowie ein/eine Vertreter/ Vertreterin des Senators für Inneres und Sport, ein/eine Vertreter/Vertreterin der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, der Personalrat, die Frauenbeauftragte sowie der Asta sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Eine Vertretung ist zulässig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Anwesenheitsberechtigten sind über den Termin und die Inhalte der Sitzung rechtzeitig zu informieren.
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat schließt seine Beratungen mit einer Empfehlung ab, die der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Über die Empfehlungen des Beirats wird eine Niederschrift gefertigt. Wird eine Mehrheitsauffassung nicht oder nicht in allen Punkten erzielt, so sollen in der Niederschrift die unterschiedlichen Meinungen dargelegt werden.
(3) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern sowie der Hochschule vertreten durch den/die Rektor/ Rektorin zuzusenden.
Die Mitglieder des Beirats sowie der unter § 4 Abs. (3) genannte Personenkreis haben über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Gegenstand der Beratungen sowie die Empfehlungen des Beirats vertraulich zu behandeln.
Die Hochschule nimmt die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Beirats wahr.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.